Ihr Rechtsanwalt für Sozialrecht in Leipzig
Bereits seit Beginn meiner Rechtsanwaltstätigkeit liegt einer meiner Interessenschwerpunkte im Sozialrecht. Meine langjährige Erfahrung und Praxis führte nicht zuletzt dazu, dass ich bereits beim Bundessozialgericht prozessieren durfte. Es ist mir ein Anliegen den Interessen meiner Mandanten Nachdruck zu verleihen und diesen bei deren Problemen hilfreich zur Seite zu stehen.
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Erwerbsminderungsrente
Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung. Die Voraussetzungen für eine Rentengewährung finden sich in § 43 SGB VI. So sind zunächst die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zu erfüllen. Dies bedeutet, dass der Antragsteller in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit eingezahlt und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben muss (§ 43 Abs. 1 Nr. 2 Nr. 3 SGB VI). Die allgemeine Wartefrist beträgt fünf Jahre (§ 241 SGB VI).
Bei Vorliegen der vorstehenden Voraussetzungen wird schließlich bewertet, ob der Versicherte und Antragsteller wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande ist unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Ist dies der Fall besteht ein Anspruch auf teilweise Erwerbsminderungsrente.
Ist der Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein besteht ein Anspruch auf volle Erwerbsminderungsrente.
Seit einer Gesetzesänderung zum 1.1.2001 wurde die Berufsunfähigkeitsrente gestrichen. Jedoch ist für Versicherte, welche vor dem 2.1.1961 geboren und berufsunfähig sind die so genannte Vertrauensschutzregelung des §§ 240 SGB VI zu beachten. Nach dieser haben die vorstehenden Versicherten ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.
In der anwaltlichen Praxis ist es häufig festzustellen, dass ein Großteil der Rentenanträge von den Versicherungsträgern abgelehnt werden. Dies regelmäßig mit folgender Standard Begründung: „Die Einschränkungen, die sich aus Ihren Krankheiten oder Behinderungen ergeben, führen nicht zu einem Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung. Denn nach unserer medizinischen Beurteilung können Sie noch mindestens 6 Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein.
Bei vor dem 2.1.1961 Geborenen lautet es darüber hinaus meist wie folgt: „Da sie vor dem 2.1.1961 geboren sind, haben wir zusätzlich geprüft, ob sie berufsunfähig sind und deshalb eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit erhalten können (§ 240 SGB VI). Wir haben festgestellt, dass Sie in Ihrem bisherigen Beruf als… Nicht mehr mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig sein können. Andere Tätigkeiten die es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, können Sie in diesem Umfang jedoch ausüben.“
Im Fall eines negativen Bescheides sollte keineswegs auf mögliche Rechtsmittel verzichtet werden. So ist regelmäßig anzuraten, gegen die Bescheide durch einen fundierten Anwaltsschriftsatz mit Vorlage sämtlicher vorhandenen Befundberichte einen Widerspruch einzulegen. Die Frist hierfür beträgt einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides.
Teilweise hilft der Rentenversicherungsträger den Widersprüchen ab mit der Folge, dass dem Versicherten die beantragte Rente doch noch zugebilligt wird. Sehr häufig kommt es jedoch auch dazu, dass auch der Widerspruchsbescheid negativ ist. In einem solchen Fall bleibt als einzige Möglichkeit der Gang zum Sozialgericht. Dieser Rechtsweg sollte unbedingt beschritten werden. In diesem Fall ist wiederum darauf zu achten, dass die Klage beim zuständigen Sozialgericht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides zu erheben ist.
Das sozialgerichtliche Verfahren wird durch die Rechtsschutzversicherung, sofern diese den Sozialrechtsschutz mitumfasst, abgedeckt. Anderenfalls besteht die Möglichkeit Prozesskostenhilfe zu beantragen.
Schwerbehindertenrecht
Die Aufgabe des Schwerbehindertenrechtes ist es, dem behinderten oder von Behinderung bedrohten Menschen die Selbstbestimmung und die gleichberechtigter Teilhabe am Arbeitsleben zu ermöglichen und diese zu fördern, um Nachteile zu vermeiden.
Gemäß § 69 Abs. 4, 5 SGB IX i.V.m. der SchwbAwV werden dem behinderten Menschen aufgrund eines Antrages auch gesundheitliche Merkmale für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen vom zuständigen Versorgungsamt festgestellt und in dem Behindertenausweis das Merkzeichen aufgenommen.
Nachfolgend ein kurzer Überblick über bestehende Erleichterungen:
Steuerrecht
Schwerbehinderte erhalten nach § 33 EStG zur Abgeltung außergewöhnlicher Belastungen einen Pauschbetrag ohne Kürzung um die zumutbare Eigenbelastung.
Arbeitsrecht
Die Kündigung eines Schwerbehinderten setzt die Zustimmung des Integrationsamtes voraus (§§ 85 ff. SGB IX)
Rentenversicherungsrecht
Sofern der Schwerbehinderte ein Antrag stellt, erhält dieser bereits vor Vollendung des 65. Lebensjahres eine vorzeitige Altersrente unter den Voraussetzungen des §§ 37 SGB VI.
Krankenversicherungsrecht
Wenn der Schwerbehinderte nicht pflichtversichert ist, erhält dieser unter den Voraussetzungen des §§ 9 Abs. 1 Nr. 4 SGB V ein Beitrittsrecht zur freiwilligen Krankenversicherung. Darüber hinaus kommt eine Verminderung der Belastungsgrenze bei Zuzahlungen in Betracht (§ 62 Abs.1 SGB V).
Sozialhilfe
Sofern bei Schwerbehinderten der Nachteilsausgleich G (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) zuerkannt wurde erhalten diese bei der Leistungsgewährung nach §§ 30 Abs. 4 SGB XII einen Mehrbedarf.
Auto und öffentliche Verkehrsmittel
Schwer behinderte Menschen welchen infolge ihrer Behinderung deren Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich eingeschränkt ist (Merkzeichen G) oder welche hilflos (Merkzeichen H) oder auch gehörlos sind (Merkzeichen Gl) werden im öffentlichen Nahverkehr gegen Vorzeigen des entsprechend gekennzeichneten und mit einer gültigen Wertmarke versehenen Ausweises unentgeltlich befördert. Ferner erhalten schwer behinderte Menschen welche erheblich gehbehindert sind Parkerleichterungen und Befreiungen von der KfZ- Steuer.
Die vorstehenden Vergünstigungen hängen von den Entscheidungen der Versorgungsämter ab. Das so genannte Feststellungsverfahren beginnt immer mit einem Antrag des Behinderten. Diesen Antrag sollten sämtliche Befundberichte der Ärzte beigefügt werden. In der Bescheidung des Antrages, wird schließlich durch den Versorgungsträger der Grad der Behinderung festgestellt.
Nach § 2 Abs. 1 SGB IX sind Menschen behindert, wenn deren körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher Ihre Teilhabe am Leben der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Menschen sind dann schwer behindert, wenn bei Ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und Sie Ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einen Arbeitsplatz im Sinne des §§ 73 rechtmäßigen Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben (§ 2 Abs. 2 SGB IX). Gemäß § 2 Abs.3 SGB IX sind diejenigen Behinderten schwerbehinderten Menschen gleichgestellt bei denen ein Grad der Behinderung von weniger als 50 aber wenigstens 30 vorliegt und welche die übrigen Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllen, wenn sie infolge Ihrer Behinderung und die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des §§ 73 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).
Liegen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, so ermittelt der zuständige Versorgungsträger den Grad der Behinderung nach den Auswirkungen der jeweiligen Beeinträchtigung in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen (§ 69 Abs. 3 S. 1 SGB IX). Eine Addition der Einzelgrad der Behinderung erfolgt nicht!
Vielfach besteht Streit zwischen dem Antragsteller und den Versorgungsträger ob die jeweiligen Gesundheitsbeeinträchtigungen ordnungsgemäß berücksichtigt sind und ob der Gesamtgrad der Behinderung zutreffend ermittelt wurde. Dies äußert sich zumeist darin, dass in dem vom Versorgungsträger erlassenen Bescheid ein Grad der Behinderung angeführt wird welche nach Ansicht des Antragstellers nicht gerechtfertigt ist. In diesem Fall als auch im Fall dass der Antrag vollständig abgelehnt wird besteht die Möglichkeit innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheides Widerspruch einzulegen. Dies ist regelmäßig anzuraten. Ergeht nachfolgend wiederum ein negativer Widerspruchsbescheid, ist der Gang vor das Sozialgericht unumgänglich. Auch für dieses Verfahren gewähren die Rechtsschutzversicherungen, sofern das Sozialrecht mit abgedeckt ist, regelmäßig kostendeckenden Rechtsschutz. Anderenfalls könnte auch ein Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt werden, sofern der Kläger den Prozess nicht mit eigenen Mitteln finanzieren kann.